Der Bundestag hat am 20.10.2011 das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Pflege und Beruf
beschlossen, um Berufstätige bei der Pflege ihrer Angehörigen zu unterstützen. Schon jetzt gibt es nach dem Pflegezeitgesetz vom 1.7.2008 – allerdings nur in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten – einen Rechtsanspruch auf eine sechsmonatige Pflegezeit. Für diese sechsmonatige berufliche Auszeit gibt es aber keine Lohnfortzahlung.
Ab dem 1.1.2012 wird es neben der Pflegezeit in allen Betrieben die Möglichkeit der pflegebedingten Arbeitszeitverkürzung geben – aber nur, wenn der Arbeitgeber einwilligt. Die neue Familienpflegezeit
sieht vor, dass Beschäftigte – dazu zählen Arbeitnehmer, Auszubildende und arbeitnehmerähnliche Personen – ihre Arbeitszeit über einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren auf bis zu 15 Wochenstunden (bei unregelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeiten: auf 15 Wochenstunden im Jahresschnitt) reduzieren können, wenn sie einen Angehörigen pflegen.
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